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Angaben gemäß § 5 TMG

Schwan Glas GmbH & Co. KG
Höherweg 236
40231 Düsseldorf

Handelsregister: H.R.A 17736
Registergericht: Düsseldorf

Vertreten durch:
Schwan Glas GmbH
Höherweg 236
40231 Düsseldorf

Diese vertreten durch:
Vertretungsberechtigte Gesellschafter: Ralf Wiesner, Ingo Wedel, Patrick Schüddig

Handelsregister: H.R.B 50760
Registergericht: Düsseldorf

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Telefon: +49 (0) 211 506539-0
Telefax: +49 (0) 211 506539-47
E-Mail: info@schwanglas.com

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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz:
DE 120957646

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Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.

Verbraucher­streit­beilegung/Universal­schlichtungs­stelle

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Konzeption, Gestaltung und Umsetzung

markoon GmbH
Langenfeld/Rhld.
www.markoon.de

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Schwan Glas GmbH & Co. KG

I. Grundlage des Auftrages

(1) Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den vorliegenden Vertrag und auch für alle künftigen Verträge im Rahmen der Geschäftsbeziehung. Sie gelten auch dann, wenn eine Bezugnahme künftig im Einzelfall nicht ausdrücklich erfolgt.
(2) Eigenen Geschäftsbedingungen unserer Kunden wird widersprochen. Sie gelten nur, soweit sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
(3) Sollten einzelne Klauseln unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige zulässige Regelung, die der mit der unwirksamen Bestimmung erstrebten wirtschaftlich am nächsten kommt.
(4) Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages bedürfen der Textform. Erklärungen einzelner Mitarbeiter sind nur verbindlich, wenn diese in Textform von einer zeichnungsberechtigten Person unseres Unternehmens in Textform bestätigt werden.
(5) Der Vertrag bestimmt sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, wie es für Inlandsgeschäfte gilt. Ausgeschlossen ist insbesondere die Anwendbarkeit der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen.
(6) Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.

II. Angebot und Annahme

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen im Rechtssinne nur die Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsangebots dar.
(2) Der Vertrag kommt zustande, wenn wir das Angebot des Kunden (Auftrag/Bestellung) in Textform annehmen, ansonsten durch die Ausführung des Auftrages oder der Bestellung.
(3) Bestellt der Kunde die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Eingang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme dar.
(4) Der Vertrag kommt mit Zusendung einer Auftragsbestätigung in Textform durch uns zustande. Der Kunde ist zur sofortigen Prüfung unserer Auftragsbestätigung verpflichtet. Etwaige Abweichungen von seiner Bestellung sind unverzüglich in Textform zu rügen. Erfolgt keine rechtzeitige Rüge, richtet sich der Vertragsinhalt nach dem Inhalt unserer Auftragsbestätigung.

III. Lieferung und Leistung

(1) Wünsche des Kunden hinsichtlich des Liefertermins (vgl. „gewünschter Termin“ auf unseren Auftragsbestätigungen) werden nach Möglichkeit berücksichtigt, sind jedoch nicht verbindlich. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt frühestens mit dem Eingang aller erforderlichen Unterlagen des Kunden bei uns (Zeichnungen, Scheibenmaße, Schablonen etc.).
(2) Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk oder ab Lager. Bei Anlieferungen mit unseren eigenen Fahrzeugen oder mit Fahrzeugen des Lieferwerks gilt die Übergabe spätestens als erfolgt, wenn die Ware dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf befestigter Fahrbahn auf dem Wagen zur Verfügung gestellt wurde. Das Abladen ist vom Kunden zu besorgen; erforderliche Abladevorrichtungen oder Arbeitskräfte sind vom Kunden zur Verfügung zu stellen.
(3) Wünscht der Kunde über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus ganz oder teilweise Abladen, Transportieren oder Einsetzen der Ware in Fensterkonstruktionen und kommen wir diesem Wunsch nach, werden die Leistungen auf Gefahr des Kunden auf dessen Haftung hin erbracht. Die in Anspruch genommenen Mitarbeiter werden insoweit als Erfüllungsgehilfen des Kunden tätig. Wir sind jedoch berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Aufwand gesondert in Rechnung zu stellen.
(4) Mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer, gleichgültig, ob er vom Kunden, vom Lieferwerk oder von uns bestellt ist, geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Franko-Lieferungen. Die unbeanstandete Übernahme der Sendung durch den Frachtführer gilt als Beweis für die einwandfreie Beschaffenheit der Verpackung und der ordnungsgemäßen Verladung, es sei denn, dass der Kunde nachweist, dass die Verpackung bei der Übergabe der Sendung an den Transportführer Mängel aufwies bzw. dass die Verladung nicht ordnungsgemäß erfolgte.
(5) Macht eine vom Kunden zu vertretende Verzögerung der Auslieferung die Einlagerung der Ware bei uns erforderlich, geschieht die Einlagerung auf Gefahr des Kunden.
(6) Sofern unsere Lieferwerke bezüglich der Ware branchenübliche Toleranzen beanspruchen, insbesondere bezüglich leichter Farb- und Strukturabweichungen, gelten diese auch für den vorliegenden Vertrag.

IV. Versand

(1) Wir sind berechtigt, die Verpackung nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung von transport- und produktionstechnischen Gesichtspunkten zu wählen. Stets bestimmt das größte Maß der Einheit die Verpackungslänge.
(2) Verpackung, Versicherung und sonstigen Kosten des Versandes sind im Preis nicht eingeschlossen. Erfolgt der Abschluss eines Versicherungsvertrages auf Wunsch des Kunden, so werden wir nur als Vermittler für den Kunden tätig.
(3) Die Verpackung bleibt, soweit es sich nicht um Einwegverpackungen handelt, unser Eigentum. Der Kunde ist zur sofortigen Rückgabe verpflichtet. Gerät der Kunde mit seiner Rückgabeverpflichtung in Verzug, sind wir berechtigt, eine Entschädigung für den Nutzungsausfall zu verlangen. Ist die Verpackung nicht mehr auffindbar, sind wir berechtigt, die Anschaffungskosten für die Verpackung zu berechnen.
(4) Unsere Glasprodukte werden überwiegend auf Mehrweg-Transportgestellen angeliefert. Die Gestelle werden unseren Kunden für die Dauer von maximal 90 Tagen leihweise überlassen und bleiben Eigentum der Firma Schwan Glas GmbH & Co. KG. Der Kunde ist nicht zur Weitergabe der Gestelle an Dritte berechtigt. Er verpflichtet sich, die Gestelle schnellstmöglich zu entladen und uns oder dem von uns beauftragten Frachtführer zur Abholung zur Verfügung zu stellen. Gestelle, die nach Ablauf von 90 Tagen von unseren Kunden nicht zur Abholung bereitgestellt wurden, werden ab dem 91. Tag mit 300,00 € Nutzungsentschädigung für jeden angefangenen Zeitraum von 30 Tagen
berechnet. Bei Beschädigungen oder Verlust von Teilen (z. B. Haltestangen) ist der Kunde zur Erstattung der Reparaturkosten bzw. zum Ersatz verlorener Teile verpflichtet. Unser Kunde hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass ein Schaden in der geltend gemachten Höhe nicht oder nur in geringerem Umfange entstanden ist.

V. Gewährleistung

(1) Dem Kunden obliegt hinsichtlich der gelieferten Ware die handelsübliche Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. Offensichtliche und/oder erkennbare Fehler sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 (acht) Kalendertagen, und zwar vor Verarbeitung oder Verbindung in Textform oder spezifiziert anzuzeigen.
(2) Alle Lieferungen oder Leistungen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung von der unverzüglichen Herausgabe der beanstandeten Ware abhängig zu machen. Vor der Anerkennung eines Sachmangels werden Ersatzlieferungen von uns zunächst berechnet. Wir erstellen erst eine Gutschrift, wenn wir einen Sachmangel der beanstandeten Ware anerkannt haben. Wir behalten uns ausdrücklich vor, die beanstandeten Waren überprüfen zu lassen. Soweit ein Sachmangel von uns nicht anerkannt wird, hat der Kunde die Waren unverzüglich abholen zu lassen. Spätestens vier Wochen nach Überprüfung der beanstandeten Waren und Mitteilung über das Ergebnis der Untersuchung werden die zur Verfügung gestellten Waren entsorgt.
(3) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz aufgrund der üblichen Verwendungsweise einer Sache für ein Bauwerk (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB), eines Rückgriffsanspruchs im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 479 Abs. 1 BGB) oder eines Baumangels (§ 634 a BGB) zwingend längere Fristen vorschreibt. Die Verjährung der Ansprüche des Kunden gegen uns wegen mangelhafter Waren tritt in jedem Fall ein, sobald die Ansprüche des Vertragspartners des Kunden gegen den Kunden wegen Mängeln an der von uns an den Kunden gelieferten Ware verjährt sind, spätestens aber fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die Ware an den Kunden geliefert haben.
(4) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur in einem Umfang zurückgehalten wer- den, der in einem angemessenen Verhältnis zu den geltend gemachten Sachmängeln steht. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Kunde nicht verlangen.
(6) Bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebs- und Reinigungsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach diesem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, bestehen keine Sachmängelansprüche des Kunden. Gleiches gilt für Mängel jedweder Art bei gebrauchter oder als deklassiert vereinbarter Ware. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für
diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Dies gilt insbesondere auch bei Verstößen gegen die Verarbeitungsrichtlinien der einzelnen Produkte, die Reinigungshinweise oder sonstige branchenübliche Regelungen.
(7) Veröffentlichte Funktionsdaten und alle Messwertangaben beruhen auf Messungen an Standardaufbauten und entsprechen den jeweils gültigen Normen und den darin festgelegten Messbedingungen. Eigenschaften für das individuelle Produkt können hieraus nicht abgeleitet werden. Je nach Einbausituation von Gläsern sind Abweichungen von den angegebenen Werten möglich. Diese können nicht Gegenstand einer Anspruchstellung gegen uns sein.
(8) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen als den Ort der Lieferung verbracht worden ist.

VI. Haftungsbeschränkungen

(1) Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
(2) Dies gilt nicht, soweit das Gesetz eine zwingende Haftung vorsieht, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, für Körperschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder für Körperschäden oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(3) Soweit dem Kunden nach dieser VI. Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfristen gemäß Ziffer V.3 dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

VII. Rücktrittsrecht

Wir sind bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:
– bei Fehlen oder Wegfall der Kreditwürdigkeit oder bei Zahlungsunfähigkeit des Kunden, sofern dieser nicht innerhalb einer zu setzenden Nachfrist Zug um Zug gegen unsere Leistung seinerseits die Leistung bewirkt oder ausreichend Sicherheit erbringt.
– bei Betriebsunterbrechungen oder -störungen wegen höherer Gewalt oder anderen von uns nicht zu vertretenden Hindernissen wie Krieg, Aufruhr, Streik.

VIII. Vergütung

(1) Unsere Rechnungen sind, sofern keine andere vertragliche Vereinbarung getroffen wurde, sofort und ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
(2) Ist eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart, so gilt die am Tage der Lieferung von uns allgemein geforderte Vergütung. Ist eine bestimmte Vergütung vereinbart, so sind wir zu einer
angemessenen Anpassung berechtigt, wenn sich die Herstellkosten, insbesondere Löhne und Materialpreise, nach Vertragsschluss verändern. Beträgt die Preisanhebung mehr als 10%, steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu, das innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Erhöhung der Vergütung auszuüben ist.
(3) Wir sind berechtigt, in angemessenem Umfang Abschlagszahlungen zu verlangen. Ferner ist es uns gestattet, Teilleistungen zu erbringen, soweit die Annahme derselben für den Kunden zumutbar ist. In diesem Fall ist der Kunde zur sofortigen Zahlung der erbrachten Teilleistung verpflichtet.
(4) Die vereinbarten Vergütungen und Preise gelten für den Fall der reinen Warenlieferung. Werden nachträglich Montageleistungen bestellt, sind wir berechtigt, auch die Preise für den Warenanteil zu verändern. Für Montageleistungen gelten im Übrigen die Bestimmungen der VOB.
(5) Mit Ansprüchen gegen uns kann der Kunde nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde. Entsprechendes gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts.
(6) Etwa vereinbarte Skonti entfallen, wenn bei Eingang des skontobegünstigten Rechnungsbetrages noch andere fällige Rechnungen von uns offenstehen. Skonto wird nur auf den Nettobetrag der gelieferten Ware gewährt, also nicht auf Kosten der Warenlieferung, Frachten, Versicherungsprämien und dergleichen.
(7) Unsere Mitarbeiter sind nicht zur Entgegennahme von Zahlungen ohne unsere schriftliche Geldempfangsvollmacht berechtigt.
(8) Leistet der Kunde fällige Zahlungen (auch Abschlagszahlungen) nicht, können wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist von mindestens 7 Kalendertagen von dem geschlossenen Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

IX. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen gegen den Besteller vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
(2) Der Kunde darf die Vorbehaltslieferungen im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebs mit Waren verbinden oder vermischen, die uns nicht gehören. In diesem Fall erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer Waren zu denjenigen, mit denen verbunden oder vermischt wird. Der Kunde ist ferner berechtigt, im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebs die in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Waren zu verarbeiten. Dies erfolgt dann in unserem Auftrag, sodass wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem Gesamtwert erwerben. In all diesen Fällen verwahrt der Kunde das Eigentum oder Miteigentum für uns.
(3) Der Kunde tritt schon jetzt die ihm aus einer Weiterveräußerung der in unserem Eigentum oder Miteigentum zustehenden Ware gegen seinen Abnehmer zustehenden Vergütungsansprüche an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Übertragung des Eigentums oder Rückübertragung seiner Vergütungsansprüche ganz oder teilweise an sich zu verlangen, sofern und soweit er der Wert der in unserem Eigentum stehenden Waren und der an uns abgetretenen Forderungen insgesamt 110% unserer noch offenen Forderungen übersteigt. Die Auswahl der zu übereignenden Gegenstände und abzutretenden Forderungen obliegt uns.
(5) Der Kunde ist für uns zu jeder Zeit widerruflich zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Wir unsererseits sind berechtigt, unser Vorbehalts- oder sonstiges Eigentum sowie die Vorausabtretung der Kaufpreisansprüche aufzudecken, sofern wir ein berechtigtes Interesse daran haben, insbesondere, wenn der Kunde Zahlungen nicht vertragsgemäß leistet oder wenn er Waren verschleudert.
(6) Bei einer Pfändung oder bei sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich – unter Übergabe der erforderlichen Unterlagen – zu benachrichtigen.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens oder der Sitz unserer Niederlassung.
(2) Gerichtsstand ist der Sitz unseres Unternehmens.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.

(AGB Schwan Glas GmbH & Co. KG Stand 11/2019)